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Seelsorgebereichsrat

Aufgaben

Der Seelsorgebereichsrat trägt als Vertretung der Katholikinnen und Katholiken zusammen mit dem Pastoralteam des Seelsorgebereichs Verantwortung für den kirchlichen Auftrag in dem Seelsorgebereich. Sein Wirken ist sowohl auf das Leben der Kirche wie auch auf gesellschaftliche Vorgänge und Entwicklungen im Seelsorgebereich gerichtet. Der Seelsorgebereichsrat berät oder beschließt in allen Fragen, die den Seelsorgebereich als Ganzes oder die Zuständigkeit mehrerer Pfarrgemeinderäte gleichzeitig betreffen. Der Seelsorgebereichsrat fördert das Apostolat der Laien und die Zusammenarbeit der verschiedenen kirchlichen Akteure. Er unterstützt insbesondere die Zusammenarbeit der Pfarrgemeinderäte und Verbände.

Vorstand

In der Konstitutionierenden Sitzung am 12. Mai 2026 wurde die neue Vorstandsschaft des Seelsorgebereichsrats gewählt. Die gleichberechtigten Vorsitzenden des Seelsorgebereichsrates sind Alexandra Lulei aus Bad Staffelstein, Kerstin Weis aus Uetzing und Birgit Cichy aus Altenbanz.

Vertreterin des Seelsorgebereichsrates im Diözesanrat ist Monika Eichhorn aus Altenbanz. Michela Schorn Gunzelmann aus Frauendorf ist die Delegierte für den Dekanatsausschuss.

Das Pastoralteam und der Seelsorgebereichsrat besprechen und erarbeiten gemeinsam alle grundsätzlichen Regelungen in ihrem Seelsorgebereich. Um dies zu gewährleisten, werden Zustimmungs- und Anhörungsrechte festgelegt.

Eine Zustimmung des Seelsorgebereichsrats ist erforderlich vor Entscheidungen über:

  1. die Durchführung und Gestaltung von öffentlichen Festen, öffentlichen Veranstaltungen und Prozessionen des Seelsorgebereichs, sofern diese pfarreiübergreifende Bedeutung haben,
  2. die grundsätzliche Gestaltung der Öffentlichkeitsarbeit des Seelsorgebereichs,
  3. alle dauerhaften und gravierenden Eingriffe in die pastoral-praktische Arbeit in den Pfarreien bzw. innerhalb des Seelsorgebereichs,
  4. die Verabschiedung und Änderung des Pastoralkonzepts des Seelsorgebereichs,
  5. die Rahmenpläne der Gottesdienste hinsichtlich der Orte, Uhrzeiten, Arten und Häufigkeiten sowie
  6. die amtliche Beauftragung von Laien im ehrenamtlichen liturgischen, katechetischen und diakonalen Dienst.

Der Seelsorgebereichsrat ist zu hören vor Entscheidungen über:

  1. Änderung der Grenzen des Seelsorgebereichs oder der Pfarreien,
  2. den Einsatz des pastoralen Personals im Seelsorgebereich,
  3. die Inhalte von Gebäude- bzw. Gebäudenutzungskonzepten sowie
  4. alle weiteren relevanten Fragen, sofern diese pfarreiübergreifende Bedeutung haben.